Flächennutzungsplan
Bekanntmachung der Genehmigung Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf hat am 07.12.2023 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. GR 104/12/2023 den Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf festgestellt. Am 05.02.2024 wurde vom Landratsamt Mittelsachsen, Referat Bauantragsbearbeitung unter Aktenzeichen 21B170044 die erforderliche Genehmigung nach § 6 BauGB erteilt.
Die Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a BauGB in der Bauverwaltung der Gemeindeverwaltung Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80 in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf während der folgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
montags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
dienstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
donnerstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich deren Anlagen und zusammenfassender Erklärung kann auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bobritzsch-Hilbersdorf, 15.02.2024
René Straßberger
Bürgermeister
Flächennutzungsplan Bobritzsch-Hilbersdorf - Karte
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Flächennutzungsplan Bobritzsch-Hilbersdorf - Begründung