Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf hat am 04.04.2023 in öffentlicher Sitzung den vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans "Photovoltaik am Steinbruch Schmohlhöhe" in Form der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, dem Umweltbericht sowie der Begründung nebst Anlagen gebilligt und beschlossen diesen nach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit vorzustellen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht nebst Anlagen liegen vom 16.04.2024 bis 17.05.2024 in der Bauverwaltung der Gemeindeverwaltung Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80 in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf während der folgenden Dienststunden
montags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
dienstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
mittwochs 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
öffentlich aus.
Es liegen folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Hinweisen und Informationen vor:
Landesdirektion Sachsen - Stellungnahme vom 24.04.2023
Landkreis Mittelsachsen - Stellungnahme 03.05.2023
Planungsverband Region Chemnitz - Stellungnahme vom 06.04.2023
Sächs. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Stellungnahme vom 05.04.2023
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen in elektronischer Form () oder bei Bedarf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Erhalten wir innerhalb der genannten Frist keine Äußerung, gehen wir davon aus, dass Ihre Interessen durch die Planung nicht berührt werden. Außerdem ist der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf der Webseite www.bauleitplanung.sachsen.de und unter der Rubrik Bekanntmachungen auf unserer Homepage www.bobritzsch-hilbersdorf.de abrufbar.
Bei nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bzw. Einwendungen ist ein Antrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Bobritzsch-Hilbersdorf, 15.04.2024
René Straßberger
Bürgermeister
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