Vorhabenbezogner Bebauungsplan "Nettomarkt Oberbobritzsch"
Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat Bobritzsch-Hilbersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2024 mit Beschluss-Nummer GR 20/03/2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Netto-Markt Oberbobritzsch“ als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 457/17, 1236/3, 1236/4 und das Teilflurstück Nr. 457/18 der Gemarkung Oberbobritzsch. Maßgebend sind die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, die Begründung und der Umweltbericht vom März 2024 einschließlich der redaktionellen Korrekturen gemäß Abwägung vom 21.03.2024.
Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung und den Umweltbericht in der Bauverwaltung der Gemeindeverwaltung Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80 in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf während der folgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
montags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
dienstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
donnerstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich deren Anlagen und zusammenfassender Erklärung kann auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ und unter der Rubrik Bekanntmachungen auf unserer Homepage www.bobritzsch-hilbersdorf.de eingesehen werden.
Der Umgriff des Bebauungsplangebietes wird aus dem nachfolgend abgebildeten Planauszug (verkleinert, ohne Maßstab) erkenntlich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Bobritzsch-Hilbersdorf, den 15.04.2024
René Straßberger
Bürgermeister
Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen