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Informationen zur Grundsteuerreform

Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf ruft zur Abgabe der Grundsteuererklärungen auf

 

Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.

 

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Gemeinde. Alle Einnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen finanzieren wir unter anderem den Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten sowie die Ausstattung der Feuerwehren. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.

 

Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig, dass ändert sich auch nicht mit der Reform. D.h. das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz. Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge für die Grundstücke in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf vorliegen, kann der Gemeinderat im Jahr 2024 über den Grundsteuerhebesatz ab 2025 entscheiden. Wir bitten daher um Ihre Mithilfe.

 

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. Gemarkung, Flurstückszähler und -nenner, amtliche Fläche, Bodenrichtwert oder Ertragsmesszahl für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist über diese Internetseite zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch sowie den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt oder beim Grundbuchamt ist daher nicht notwendig.

 

Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.sachsen.de Erklär-Videos und Klick-Anleitungen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Formulare im Online-Finanzamt ELSTER leiten. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden. Zudem sind viele hilfreiche Informationen auf der Internetseite zu finden, jeweils für Mieter und Pächter, Eigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Steuerberater sowie Erbbauberechtigte.

 

Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Freiberg ist unter der Rufnummer 03731/379-9006 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu erreichen.

 

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

 

  • Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf ist daran nicht beteiligt.

 

  • Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Oktober 2022 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.

 

  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:

  • unbebaute Grundstücke

  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)

  • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)

 

Von April bis Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Informationsschreiben ihres Finanzamts erhalten. Darin wurde das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das oder die Grundstücke beim Finanzamt geführt werden. Dieses muss bei der Abgabe der Feststellungserklärung mit angegeben werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, kann das Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

 

  • Möglichkeiten der Abgabe:

  • Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: www.elster.de (Übrigens: Die Abgabe der Steuererklärung ist auch über das Zertifikat von Angehörigen erlaubt.)

  • Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht ein weiterer kostenloser Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung – »Grundsteuererklärung für Privateigentum« (ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar, seit kurzem auch mit ELSTER-Zertifikat).

  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten

  • Wenn die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.

 

  • Serviceangebote der Finanzverwaltung:

 

 

  • Grundsteuer-Hotline unter 03731/379-9006

 

  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind erst dann Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht zu leisten.

 

1. Was ist die Grundsteuer?

Mit der Grundsteuer wird der Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, besteuert. Sie wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern gezahlt, die sie über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen können. Von der Grundsteuer sind also alle Personen einer Gemeinde direkt oder indirekt betroffen. Diese Einnahmen kommen auch Ihnen, liebe Bürgerinnen und Bürger, zugute. Damit werden zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Feuerwehren sowie der Erhalt der kommunalen Infrastruktur finanziert. Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie im entsprechenden Erklärvideo.

 

2. Warum gibt es eine Grundsteuerreform und ab wann wirkt sie?

Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 die bisherige Grundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Bewertung im Rahmen der Grundsteuerreform neu regeln, um den Gemeinden eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen dauerhaft zu erhalten. Die Grundsteuer darf noch bis zum 31. Dezember 2024 auf Basis der Einheitswerte erhoben werden. Die auf dem bisherigen Recht basierenden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis neuer Bescheide erhoben.

 

3. Was passiert als Nächstes bei der Umsetzung der Grundsteuerreform?

Voraussetzung für den Erlass der neuen Bescheide ist eine neue Hauptfeststellung, die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchgeführt wird. Dabei werden alle Grundstücke und Gebäude sowie alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vom Finanzamt neu bewertet.

Beginnend mit dem 12. Mai 2022 werden alle Eigentümer von Grundbesitz sowie ab dem 15. Juni 2022 die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit einem Informationsschreiben des Finanzamtes Freiberg zur Erklärung aufgefordert. Neben dem Aktenzeichen wird auch die Bezeichnung des Flurstücks aus dem Schreiben ersichtlich sein. Darüber hinaus wird der Ablauf erläutert.

Am 1. Juli 2022 wird unter www.finanzamt.sachsen.de das Grundsteuerportal Sachsen freigeschaltet. Bitte nutzen Sie diese kostenlose Abrufmöglichkeit für die von Ihnen benötigten Angaben aus dem Liegenschaftskataster (z.B. Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert, Ertragsmesszahl).

 

Die eigentliche Erklärung ist über das ELSTER-Online-Portal ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 elektronisch abzugeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein solches Benutzerkonto besitzen (z.B. im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung), können Sie es unter www.elster.de bereits jetzt beantragen. Hilfreiche Informationen hierzu finden sie ebenfalls in einem Erklärvideo.

Anhand Ihrer Angaben ermittelt das Finanzamt den aktuellen Grundstückswert und setzt diesen sowie den neuen Grundsteuermessbetrag fest. Die Höhe der endgültigen Grundsteuer für jede Immobilie kann jedoch erst 2024 berechnet werden, nachdem der Gemeinderat über den Hebesatz der Grundsteuer beschlossen hat. Anschließend werden die neuen Grundsteuerbescheide versendet. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Bis einschließlich 2024 bemisst sich die Höhe der Grundsteuer weiter nach den derzeitigen Regelungen.

Die neue Grundsteuer soll nicht als Steuererhöhung genutzt werden, sondern das Aufkommen in der Gemeinde soll in Summe gleichbleiben. Aufgrund der neuen Berechnungsmethode wird es dabei jedoch vorkommen, dass einige Eigentümer mehr und andere weniger als bisher bezahlen. Belastbare Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit jedoch nicht möglich.

 

4. An wen kann ich mich bei Fragen wenden? Wo erhalte ich weitere Informationen?

Bei konkreten Fragen zur Neubewertung wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt Freiberg, Brückenstraße 1, 09599 Freiberg, welches unter der Telefonnummer 03731/379-9006 eine entsprechende Hotline eingerichtet hat.

 

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie zudem unter:

www.grundsteuererklärung-für-privateigentum.de

www.grundsteuer.sachsen.de,

https://www.steuerchatbot.de/konsens.html

sowie im Flyer des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen „Die neue Grundsteuer“ unter https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/39574

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Mi, 04. Mai 2022

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